Abrechnung nach EBM: Die wichtigsten Ziffern in der Psychotherapie

Der EBM ist ein Katalog, in dem jeder ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung eine Ziffer (Gebührenordnungsposition, GOP) sowie eine entsprechende Vergütung zugeordnet ist.

Der EBM ist die Grundlage zur Abrechnung bei Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten, während die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) für Privatpraxen relevant ist.

Die Abkürzung GOP für „Gebührenordnungsposition“ im EBM der gesetzlichen Krankenkassen ist dabei nicht zu verwechseln mit der Abkürzung GOP für „Gebührenordnung für Psychotherapeuten“, welche der privaten Abrechnung von Psychotherapie dient und der GOÄ „Gebührenordnung für Ärzte“ entspricht.

Im Gegensatz zur GOÄ gibt es im EBM keine Steigerungsfaktoren, weshalb die Vergütung nach EBM in der Regel niedriger ausfällt. Die EBM-Sätze werden regelmäßig zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgehandelt.

Der EBM wird für jedes Quartal auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlicht. Mobil ist er über die kbv2go App verfügbar.

Aufbau des EBM

Der EBM ist sehr umfangreich und teilweise schwer verständlich. Im Grunde ist er jedoch in sechs Abschnitte gegliedert:

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen: Dieses Kapitel enthält Pauschalen, die für alle Fachrichtungen relevant sein können, zum Beispiel für Hausbesuche oder Notfalldienste.

III. Arztgruppenspezifische Leistungen: Jede ärztliche Fachgruppe sowie psychologische Psychotherapeuten sind hier in verschiedenen Unterkapiteln mit eigenen Anfangsziffern aufgeführt. Unter anderem:

03. Allgemeinmedizin

04. Kinder- und Jugendmedizin

14. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

21. Psychiatrie und Psychotherapie

22. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

23. Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

35. Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie (gilt für alle Fachgruppen, die eine Genehmigung zur Durchführung von Psychotherapie haben.)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen: Leistungen, die nicht direkt einem Fachgebiet zuzuordnen sind und deren Abrechnung eine Genehmigung der KV erfordert.

V. Kostenpauschalen: Pauschalen beispielsweise für Porto, Wegegelder oder Verbrauchsmaterialien.

VI. Anhänge

Allgemeine Bestimmungen

Obligate und fakultative Leistungsinhalte

Bei den meisten Leistungen im EBM sind sowohl obligate als auch fakultative Leistungsinhalte angegeben. Damit eine Leistung abgerechnet werden kann, müssen die obligaten Leistungsinhalte vollständig erbracht worden sein. Die Erbringung der fakultativen Leistungsinhalte ist hingegen nicht zwingend erforderlich.

Abrechnungsausschlüsse

Bestimmte Leistungen können nicht gemeinsam abgerechnet werden, da sie sich gegenseitig ausschließen. So kann beispielsweise die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) nicht zusammen mit einer vertieften Exploration (GOP 35141) abgerechnet werden, da die psychotherapeutische Sprechstunde der ersten Orientierung dient.

Im EBM finden sich hierzu verschiedene Formulierungen:

„darf nicht neben den GOP xxx abgerechnet werden“

In diesem Fall dürfen beide Ziffern nicht in derselben Sitzung abgerechnet werden, wohl aber am nächsten Tag oder sogar am selben Tag, sofern es sich um eine neue Sitzung handelt. Um die Trennung deutlich zu machen, sollten beide Leistungen mit Angabe der Uhrzeit dokumentiert werden. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Patient morgens in die Sprechstunde kommt und sich am Nachmittag erneut vorstellt.

Die Sinnhaftigkeit sollte dabei stets gegeben sein. So wäre es beispielweise nicht sinnvoll, die biographische Anamnese erst nach einer Akutbehandlung abzurechnen.

„darf am Behandlungstag nicht neben den GOP xxx abgerechnet werden“

Hier ist die Abrechnung tatsächlich erst am nächsten Tag möglich.

„darf im Behandlungsfall nicht neben den GOP xxx abgerechnet werden“

Diese Leistung darf im selben Quartal nicht wegen derselben Erkrankung abgerechnet werden.

Behandlungsfall, Krankheitsfall, Arztfall

Die Definitionen der Begriffe Behandlungsfall, Krankheitsfall und Arztfall unterscheiden sich im EBM teilweise von denen der GOÄ. Im EBM gelten folgende Definitionen:

Der Behandlungsfall umfasst die Behandlung eines Versicherten durch dieselbe Arztpraxis innerhalb eines Quartals.

Der Krankheitsfall umfasst alle Behandlungen wegen derselben Diagnose im aktuellen Quartal sowie in den drei folgenden Quartalen.

Der Arztfall umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt innerhalb eines Quartals, unabhängig von der Betriebsstätte. In einer Einzelpraxis ist der Arztfall somit dem Behandlungsfall gleichzusetzen, in einer Gemeinschaftspraxis ist der Unterschied jedoch von Bedeutung.

Der Orientierungspunktwert

Die Leistungen im EBM sind immer mit einer Punktzahl angegeben. Wie viel eine Leistung wert ist, hängt vom Orientierungspunktwert (OPW) ab. Dieser wird jährlich in Verhandlungen zwischen KBV und Krankenkassen festgelegt und gibt an, wie viel ein Punkt in Euro wert ist.

Im Jahr 2025 beträgt der Orientierungspunktwert 12,3934 Cent.

Der Preis einer Leistung ergibt sich, indem die Punktzahl mit dem OPW multipliziert wird. Im EBM ist die Vergütung einer Leistung jedoch in der Regel auch direkt in Euro angegeben.

Übersicht: Die wichtigsten GOP in der Psychotherapie

Diese Übersicht enthält die zentralen GOP für die Psychotherapie. Ausführlichere Erklärungen und Bedingungen zu den einzelnen Leistungen finden Sie weiter unten.

Einige GOP werden mit Buchstaben gekennzeichnet, um sie eindeutig zuordnen zu können. So steht beispielsweise ein „V“ für Leistungen, die in einer Videosprechstunde erbracht wurden.

Stand: 4. Quartal 2025

GOP in der Einzeltherapie

Die Gebührenordnungspositionen mit den Anfangsziffern 35 gelten für alle Fachgruppen, die eine Genehmigung zur Psychotherapie-Richtlinie besitzen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Psychotherapeuten
  • Fachärzte für Psychosomatik
  • Hausärzte und Kinderärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie
Probatorische Sitzung (GOP 35150)

87,87 € // 709 Punkte

Vor Beginn einer Psychotherapie müssen bei Erwachsenen mindestens zwei und maximal vier probatorische Sitzungen zu je 50 Minuten stattfinden. Der Antrag auf eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie kann bereits nach der ersten probatorischen Sitzung gestellt werden, sofern die zweite Sitzung bereits terminiert ist. Zur Überbrückung können die verbleibenden probatorischen Stunden bis zum Beginn der Therapie genutzt werden.

Die probatorische Sitzung kann bis zu 4-mal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei Kindern, Jugendlichen sowie Patienten mit einer Intelligenzstörung kann sie bis zu 6-mal abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse für die probatorische Sitzung:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35151, 35152 und 35173 bis 35179 sowie den GOP der Abschnitte 35.2.1. (Einzeltherapien) und 35.2.2. (Gruppentherapien)
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151)

58,50 € // 472 Punkte

Die psychotherapeutische Sprechstunde ist für nahezu alle Patienten der erste Schritt, um eine weiterführende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen sind Patienten, die nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation eine ambulante Psychotherapie beginnen.

Die GOP 35151 darf je vollendete 25 Minuten bis zu 6-mal im Krankheitsfall (d.h. innerhalb von vier Quartalen) abgerechnet werden. Bei Kindern, Jugendlichen sowie Patienten mit einer Intelligenzstörung ist eine Abrechnung bis zu 10-mal möglich.

Abrechnungsausschlüsse für die psychotherapeutische Sprechstunde:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35140 bis 35142, 35150, 35152, 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35571, 35572 und nicht neben den GOP der Abschnitte 35.2.1. (Einzeltherapien) und 35.2.2. (Gruppentherapien)
Psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152)

58,50 € // 472 Punkte

Die psychotherapeutische Akutbehandlung dient als zeitnahe Intervention bei Patienten mit akuter Symptomatik. Die Akutbehandlung ist nicht antragspflichtig, jedoch anzeigepflichtig (Formular PTV12). Die durchgeführten Stunden werden auf eine folgende Kurzzeit- oder Langzeittherapie angerechnet.

Die GOP 35152 darf je vollendete 25 Minuten bis zu 24-mal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei einer 50-minütigen Sitzung kann sie entsprechend zweimal angesetzt werden. Bei Kindern, Jugendlichen sowie Patienten mit einer Intelligenzstörung kann die Akutbehandlung bis zu 30-mal pro Krankheitsfall abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse für die Akutbehandlung:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140 bis 35142, 35150, 35151, 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35571 und 35572 und den GOP der Abschnitte 35.2.1. (Einzeltherapien) und 35.2.2. (Gruppentherapien)
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (GOP 35401, 35402, 35405)

116,62 € // 941 Punkte

  • als Kurzzeittherapie 1 (GOP 35401), je vollendete 50 Minuten
  • als Kurzzeittherapie 2 (GOP 35402), je vollendete 50 Minuten
  • als Langzeittherapie (GOP 35405), je vollendete 50 Minuten

Abrechnungsausschlüsse für eine tiefenpsychologische Psychotherapie:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151 und 35152
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221

Analytische Psychotherapie (GOP 35411, 35412, 35415)

116,62 € // 941 Punkte

  • als Kurzzeittherapie 1 (GOP 35411), je vollendete 50 Minuten
  • als Kurzzeittherapie 2 (GOP 35412), je vollendete 50 Minuten
  • als Langzeittherapie (GOP 35415), je vollendete 50 Minuten

Abrechnungsausschlüsse für eine analytische Psychotherapie:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151 und 35152
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221

Verhaltenstherapie (GOP 35421, 35422, 35425)

116,62 € // 941 Punkte

  • als Kurzzeittherapie 1 (GOP 35421), je vollendete 50 Minuten
  • als Kurzzeittherapie 2 (GOP 35422), je vollendete 50 Minuten
  • als Langzeittherapie (GOP 35425), je vollendete 50 Minuten

Abrechnungsausschlüsse für eine Verhaltenstherapie:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151 und 35152
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Expositionsbehandlung im Rahmen einer Verhaltenstherapie

Wird im Rahmen einer Verhaltenstherapie eine Expositionsbehandlung durchgeführt, können die folgenden Ziffern zusätzlich abgerechnet werden:

  • GOP 01410 (Besuch eines Kranken) 26,27 € // 212 Punkte
  • Anzahl der Doppelkilometer (unter FK 5007 oder 5008)

Hinweis: Bei den Doppelkilometern wird die einfache Entfernung von der Praxis zum gemeinsamen Treffpunkt angegeben, unabhängig davon, von wo der Arzt oder Psychotherapeut tatsächlich losfährt. Die Abrechnungsstelle verdoppelt die Kilometer anschließend.

Systemische Therapie (GOP 35431, 35432, 35435)

116,62 € // 941 Punkte

  • als Kurzzeittherapie 1 (GOP 35431), je vollendete 50 Minuten
  • als Kurzzeittherapie 2 (GOP 35432), je vollendete 50 Minuten
  • als Langzeittherapie (GOP 35435), je vollendete 50 Minuten

Abrechnungsausschlüsse für eine systemische Therapie:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151 und 35152
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Übende Interventionen (z. B. Autogenes Training, Relaxationsbehandlung nach Jacobson)
  • als Einzelbehandlung (GOP 35111)
    • min. 25 Minuten
    • 41,52 € // 335 Punkte
  • als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen (GOP 35112)
    • zwei bis zehn Teilnehmer
    • min. 50 Minuten
    • 11,15 € // 90 Punkte
  • als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen (GOP 35113)
    • zwei bis zehn Teilnehmer
    • min. 30 Minuten
    • 15,86 € // 128 Punkte
Hypnose (GOP 35120)

25,41 € // 205 Punkte

Die Behandlung einer Einzelperson mittels Hypnose sollte mindestens 15 Minuten umfassen.

Abrechnungsausschlüsse für eine Hypnose:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22221, 22222, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35130, 35131, 35140 bis 35142, 35150, 35151, 35163 bis 35169, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35503 bis 35509, 35513 bis 35519, 35523 bis 35529 und 35533 bis 35539
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Biographische Anamnese (GOP 35140)

87,62 € // 707 Punkte

Die biographische Anamnese kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden und sollte mindestens 50 Minuten dauern.

Abrechnungsausschlüsse für die biographische Anamnese:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35151, 35152 und 35173 bis 35179 sowie den GOP der Abschnitte 35.2.1. (Einzeltherapien) und 35.2.2. (Gruppentherapien)
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Zuschlag für die vertiefte Exploration (GOP 35141)

31,85 € // 257 Punkte

Die vertiefte Exploration sollte mindestens 20 Minuten dauern und kann bis zu zweimal pro Krankheitsfall abgerechnet werden. Sie dient der besseren Einordnung des Krankheitsbildes im Rahmen eines Antragsverfahrens oder bei Beendigung der Therapie.

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Zuschlag für die Erhebung ergänzender neurologischer und psychiatrischer Befunde (GOP 35142)

9,30 € // 75 Punkte

Die Ziffer 35142 kann nur von ärztlichen Psychotherapeuten oder Fachärzten für Psychosomatische Medizin abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03350, 04351, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 22230, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Bericht an den Gutachter zum Antrag einer Kurzzeittherapie (GOP 35130)

36,68 € // 296 Punkte

Eine Kurzzeittherapie ist zwar antragspflichtig, erfordert in der Regel jedoch kein Gutachten. Falls die gesetzliche Krankenversicherung in Ausnahmefällen dennoch ein Gutachten verlangt, kann dieses mit der Ziffer 35130 abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35131
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Bericht an den Gutachter zum Antrag einer Langzeittherapie (GOP 35131)

73,24 € // 591 Punkte

Eine Langzeittherapie ist in der Regel sowohl antrags- als auch gutachtenpflichtig.

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 04355, 04356, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35130
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221

GOP in der Gruppentherapie

An einer Gruppentherapie können mindestens drei und maximal neun Patienten teilnehmen. In der Gebührenordnungsposition gibt die letzte Ziffer die Gruppengröße an. So steht XXXX3 für eine Gruppe mit drei Teilnehmenden und XXXX4 für vier Teilnehmende. Ist die Gruppengröße bei Antragstellung noch nicht festgelegt, kann die letzte Ziffer zunächst durch ein „X“ ersetzt werden.

Es können sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte in derselben Gruppe behandelt werden. Bei der Angabe der Gruppengröße in der GOP werden die Privatpatienten dabei ebenfalls berücksichtigt. In einer Gruppe mit drei gesetzlich sowie zwei privat Versicherten beträgt die GOP beispielsweise XXXX5.

Probatorische Sitzung im Gruppensetting (GOP 35163 bis 35169)
  • mit 3 Teilnehmenden: 87,25 € // 704 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 73,62 € // 594 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 65,44 € // 528 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 59,86 € // 483 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 55,89 € // 451 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 53,04 € // 428 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 50,69 € // 409 Punkte

Probatorische Sitzungen können auch in der Gruppe durchgeführt werden. Pro Teilnehmer darf die Sitzung je vollendete 100 Minuten bis zu 3-mal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei Kindern, Jugendlichen sowie Patienten mit einer Intelligenzstörung kann sie bis zu 5-mal abgerechnet werden.

Abhängig von der Gruppengröße werden die Ziffern 35163 bis 35169 verwendet.

Abrechnungsausschlüsse für die probatorische Sitzung im Gruppensetting:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35151 und 35152 sowie den GOP der Abschnitte 35.2.1. (Einzeltherapien) und 35.2.2. (Gruppentherapien)
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173 bis 35179)
  • mit 3 Teilnehmenden: 115,88 € // 935 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 97,66 € // 788 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 86,75 € // 700 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 79,44 € // 641 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 74,11 € // 598 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 70,39 € // 568 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 67,30 € // 543 Punkte

Die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann je vollendete 100 Minuten bis zu 4-mal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei Kindern, Jugendlichen sowie Patienten mit einer Intelligenzstörung kann sie bis zu 5-mal abgerechnet werden. Die Grundversorgung wird nicht auf das Kontingent einer eventuell nachfolgenden Psychotherapie angerechnet.

Abrechnungsausschlüsse für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140 bis 35142 und 35150 bis 35152
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP des Abschnittes 35.2.2. (Gruppentherapien)
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in der Gruppe

Kurzzeittherapie (GOP 35503 bis 35509), Langzeittherapie (GOP 35513 bis 35519)

  • mit 3 Teilnehmenden: 115,88 € // 935 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 97,66 € // 788 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 86,75 € // 700 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 79,44 € // 641 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 74,11 € // 598 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 70,39 € // 568 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 67,30 € // 543 Punkte

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Analytische Psychotherapie in der Gruppe

Kurzzeittherapie (GOP 35523 bis 35529), Langzeittherapie (GOP 35533 bis 35539)

  • mit 3 Teilnehmenden: 115,88 € // 935 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 97,66 € // 788 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 86,75 € // 700 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 79,44 € // 641 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 74,11 € // 598 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 70,39 € // 568 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 67,30 € // 543 Punkte

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Verhaltenstherapie in der Gruppe

Kurzzeittherapie (GOP 35543 bis 35549), Langzeittherapie (GOP 35553 bis 35559)

  • mit 3 Teilnehmenden: 115,88 € // 935 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 97,66 € // 788 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 86,75 € // 700 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 79,44 € // 641 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 74,11 € // 598 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 70,39 € // 568 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 67,30 € // 543 Punkte

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221
Systemische Therapie in der Gruppe

Kurzzeittherapie (GOP 35703 bis 35709), Langzeittherapie (GOP 35713 bis 35719)

  • mit 3 Teilnehmenden: 115,88 € // 935 Punkte
  • mit 4 Teilnehmenden: 97,66 € // 788 Punkte
  • mit 5 Teilnehmenden: 86,75 € // 700 Punkte
  • mit 6 Teilnehmenden: 79,44 € // 641 Punkte
  • mit 7 Teilnehmenden: 74,11 € // 598 Punkte
  • mit 8 Teilnehmenden: 70,39 € // 568 Punkte
  • mit 9 Teilnehmenden: 67,30 € // 543 Punkte

Abrechnungsausschlüsse:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 03230, 04230, 04231, 04355, 04356, 04430, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 16230 bis 16233, 21216, 21220, 21221, 21230 bis 21233, 22213, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110, 35140, 35150 und 35163 bis 35169
  • am Behandlungstag nicht neben den GOP 35151, 35152 und 35173 bis 35179
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 03040, 03220, 03221, 04040, 04220 und 04221

Beendigung einer Psychotherapie & Rezidivprophylaxe

Das Ende einer Richtlinientherapie ist durch folgende Zusatzziffern zu kennzeichnen:

  • GOP 88130 (Beendigung einer Psychotherapie ohne Rezidivprophylaxe)
  • GOP 88131 (Beendigung einer Psychotherapie mit Rezidivprophylaxe)

Die Kennzeichnung sollte im Quartal der Beendigung oder spätestens in den zwei darauffolgenden Quartalen erfolgen.

Die beiden Symbolziffern gelten nur für die Beendigung einer Therapie, nicht für eine Therapiepause. Eine Therapiepause von unter einem halben Jahr muss nicht angezeigt werden. Dauert die Unterbrechung länger als ein halbes Jahr, sollte dies formlos bei der Krankenkasse begründet werden.

Eine Rezidivprophylaxe ist grundsätzlich nur im Anschluss an eine Langzeittherapie möglich und die Beantragung der Stunden muss bereits mit dem Antrag zur Langzeittherapie erfolgen. Im Antrag kann jedoch auch angegeben werden, dass die Notwendigkeit einer Rezidivprophylaxe noch nicht absehbar ist.

Für die Abrechnung der Rezidivprophylaxe wird die jeweilige Langzeittherapie-Ziffer mit dem Buchstaben „R“ am Ende versehen. Beispielsweise steht die Ziffer 35425R für die Rezidivprophylaxe am Ende einer Verhaltenstherapie.

Für die Rezidivprophylaxe können innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Therapie noch nicht in Anspruch genommene Sitzungen des Kontingents der Langzeittherapie genutzt werden.

Wie viele Sitzungen zur Rezidivprophylaxe genutzt werden können, ist abhängig von der Behandlungsdauer:

  • Erwachsene
    • Bei einer Behandlungsdauer von mindestens 40 Sitzungen können davon maximal 8 Sitzungen zur Prophylaxe verwendet werden.
    • Bei einer Behandlungsdauer von mindestens 60 Sitzungen können davon maximal 16 Sitzungen zur Prophylaxe verwendet werden.
  • Kinder und Jugendliche
    • Bei einer Behandlungsdauer von mindestens 40 Sitzungen können davon maximal 10 Sitzungen zur Prophylaxe verwendet werden.
    • Bei einer Behandlungsdauer von mindestens 60 Sitzungen können davon maximal 20 Sitzungen zur Prophylaxe verwendet werden.

Psychodiagnostische Testverfahren

Die psychodiagnostischen Tests sind je vollendete 5 Minuten abrechnungsfähig. Bei einer Dauer von 15 Minuten kann die Ziffer dementsprechend dreimal abgerechnet werden. Im Rahmen einer Kurzzeittherapie dürfen sie bis zu dreimal abgerechnet werden, bei einer Langzeittherapie bis zu viermal.

Die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.

Abrechnungsausschlüsse für psychodiagnostische Testverfahren:

  • in derselben Sitzung nicht neben den GOP 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 16371 und 20371
Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren (GOP 35600)

4,21 € // 34 Punkte

Die Ziffer 35600 beinhaltet die Anwendung und/oder Auswertung eines standardisierten Testverfahrens, beispielsweise eines Fragebogentests oder orientierenden Tests.

Anwendung und Auswertung psychometrischer Testverfahren (GOP 35601)

4,83 € // 39 Punkte

Die Ziffer 35601 beinhaltet die Anwendung und/oder Auswertung eines psychometrischen Testverfahrens, z. B. eines Funktionstests, Entwicklungstests oder Intelligenztests.

Anwendung und Auswertung projektiver Verfahren (GOP 35602)

6,94 € // 56 Punkte

Die Ziffer 35602 beinhaltet die Anwendung und/oder Auswertung eines projektiven Verfahrens.

Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa)

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle der DiGA Somnio (GOP 01471)

7,93 € // 64 Punkte

Diese Ziffer ist einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden. Im Behandlungsfall ist sie nicht neben der GOP 30780 berechnungsfähig.

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle der DiGA Vivira (GOP 01472)

7,93 € // 64 Punkte

Diese Ziffer ist einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnungsfähig. Im Behandlungsfall ist sie nicht neben der GOP 30781 berechnungsfähig.

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle der DiGA Zanadio (GOP 01473)

7,93 € // 64 Punkte

Diese Ziffer ist einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnungsfähig. Außerdem darf sie nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen abgerechnet werden. Im Behandlungsfall ist sie nicht neben der GOP 01475 berechnungsfähig.

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle der DiGA Invirto (GOP 01474)

7,93 € // 64 Punkte

Abrechnungsfähig einmal im Krankheitsfall je dokumentierter Indikation (Agoraphobie, Panikstörung, soziale Phobien). Die Ziffer kann ausschließlich bei Patienten im Alter von 19 bis 66 Jahren abgerechnet werden.

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle der DiGa Elona Therapy (GOP 01479)

7,93 € // 64 Punkte

Diese Ziffer ist im Krankheitsfall höchstens zweimal abrechnungsfähig und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden. Sie kann ausschließlich bei Patienten im Alter von 19 bis 66 Jahren abgerechnet werden.

Videosprechstunde

Fast alle Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie können auch in Form einer Videosprechstunde erbracht werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen
  • Akuttherapie
  • Kurz- und Langzeittherapie
  • Gruppentherapie
  • Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
  • Verordnung von DiGa
  • Übende Intervention
  • Psychodiagnostische Testverfahren

Zwar können grundsätzlich alle Leistungen in der Videosprechstunde angeboten werden, jedoch sollten die erste psychotherapeutische Sprechstunde sowie die erste probatorische Sitzung nach Möglichkeit in Präsenz erfolgen. Außerdem beträgt die maximale Patientenzahl bei der Gruppentherapie per Video acht, statt neun in Präsenz.

Die GOP in der Videosprechstunde unterscheiden sich nicht von denen in Präsenz, aber werden zusätzlich mit dem Buchstaben „V“ gekennzeichnet.

Kommt ein Patient im gesamten Quartal nicht persönlich in die Praxis, sondern nimmt ausschließlich an der Videosprechstunde teil, kann die Symbolnummer 88220 eingetragen werden. In diesem Fall wird ein Abschlag von 20% vorgenommen.

Anforderungen an Praxen für die Durchführung von Videosprechstunden

Damit eine Praxis eine Videosprechstunde anbieten darf, muss sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören neben der technischen Ausstattung auch die Nutzung eines zertifizierten Videoanbieters. Nach der Registrierung beim Anbieter erhält die Praxis eine Bescheinigung, die sie bei der KV einreichen muss.

Tymia ist ein von der KV zertifizierter Videoanbieter und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen nach DSGVO für Gesundheitsberufe. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Obergrenze für Behandlungen per Video

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen maximal die Hälfte ihrer Patienten im Quartal ausschließlich per Video behandeln. Patienten, die sowohl per Video als auch in der Praxis behandelt werden, zählen nicht dazu.

Diese Obergrenze gilt für die gesamte Praxis. Das bedeutet, dass in einer Gemeinschaftspraxis einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Grenze überschreiten dürfen, solange die gesamte Praxis unterhalb der Grenze bleibt.

Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten (GOP 01444)

1,24 € // 10 Punkte

Diese Ziffer kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden und umfasst den Mehraufwand bei neuen Patienten, z. B. die Überprüfung der eGK oder die Erhebung der Stammdaten.

Zuschlag für die Betreuung eines Patienten per Video (GOP 01450)

4,96 € // 40 Punkte

Diese Ziffer kann bei jedem Videokontakt abgerechnet werden, hat jedoch einen Höchstwert von 700 Punkten pro Quartal. Das entspricht etwa 17 Videosprechstunden.

Terminservice- & Versorgungsgesetz (TSVG)

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz ist seit 2019 in Kraft und soll den Zugang zur ambulanten Versorgung für Patienten erleichtern, damit Termine schneller und einfacher vergeben werden. Dies geschieht unter anderem über zentrale Terminservicestellen.

Praxen müssen seitdem bestimmte Anforderungen erfüllen, beispielsweise ein Mindestsprechstundenangebot. Dies ist jedoch mit höherem Aufwand für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verbunden, weshalb das Gesetz eine zusätzliche Vergütung vorsieht.

Für eine schnelle Terminvergabe erhalten Praxen eine extrabudgetäre Vergütung. Dabei gibt es verschiedene Konstellationen:

  • TSS-Terminfall: Ein Patient erhält durch die Vermittlung einer Terminservicestelle einen Termin.
  • TSS-Akutfall: Ein Patient erhält innerhalb von 24 Stunden einen Termin über die Terminservicestelle.
  • Hausarztvermittlungsfall: Der Hausarzt bittet einen niedergelassenen Psychotherapeuten um einen zeitnahen Termin für seinen Patienten. Kann der Psychotherapeut innerhalb von 35 Tagen einen Termin anbieten, wird dadurch ein Hausarztvermittlungsfall ausgelöst. Den Hausarztvermittlungsfall können nur Haus- und Kinderärzte auslösen, keine anderen Fachärzte.

Damit für diese drei Fälle eine extrabudgetäre Vergütung zustande kommen kann, müssen sie im Praxisverwaltungssystem entsprechend gekennzeichnet werden. Unter der Feldkennung 4103 kann ein TSS-Terminfall, TSS-Akutfall oder Hausarztvermittlungsfall eingetragen werden.

Die Höhe des Zuschlags hängt von der Schnelligkeit der Terminvermittlung ab und wird durch Buchstaben gekennzeichnet:

  • A: 200% Zuschlag auf die Grundpauschale bei einer Vermittlung durch die Terminservicestelle innerhalb von 24 Stunden (TSS-Akutfall)
  • B: 100% Zuschlag auf die Grundpauschale bei einem Termin innerhalb von 4 Tagen (TSS-Terminfall)
  • C: 80% Zuschlag auf die Grundpauschale bei einem Termin innerhalb von 14 Tagen
  • D: 40% Zuschlag auf die Grundpauschale bei einem Termin innerhalb von 35 Tagen

Für jede Berufsgruppe gibt es eine eigene GOP, die mit dem jeweiligen Buchstaben versehen wird:

  • Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten: GOP 23228 + A, B, C, D
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten: GOP 23219 + A, B, C, D
  • Fachärzte für psychosomatische Medizin: GOP 22228 + A, B, C, D

Weitere abrechnungsfähige Leistungen

Unvorhergesehene Inanspruchnahme durch einen Patienten (GOP 01100)

24,29 € // 196 Punkte

Deckt die Inanspruchnahme des Arztes oder Therapeuten während der Privatzeit ab. Unter der Woche zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr.

Unvorhergesehene Inanspruchnahme durch einen Patienten (GOP 01101)

38,79 € // 313 Punkte

Deckt die Inanspruchnahme des Arztes oder Therapeuten während der Privatzeit ab. Unter der Woche zwischen 22:00 und 07:00 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr.

Geplante Inanspruchnahme an Samstagen (GOP 01102)

12,52 € // 101 Punkte

Deckt eine geplante Samstagssprechstunde von 07:00 bis 19:00 Uhr ab und kann zusätzlich zur normalen Leistung abgerechnet werden.

Hausbesuch (GOP 01410)

26,27 € // 212 Punkte

Dringender Hausbesuch (GOP 01411)

58,13 € // 469 Punkte

Unter der Woche zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sowie am Wochenende, an Feiertagen, am 24.12, 31.12 zwischen 07:00 und 19:00 Uhr.

Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Einrichtungen (GOP 01415)

67,67 € // 546 Punkte

Beispielsweise im Pflegeheim, Altenheim oder Wohnheim mit Pflegepersonal, wenn der Besuch noch am Tag der Bestellung ausgeführt wurde.

Begleitung zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung (GOP 01416)

14,50 € // 117 Punkte

Je vollendete 10 Minuten.

Kurze Bescheinigung auf Verlangen der Krankenkasse (GOP 01620)

3,72 € // 30 Punkte

Krankheitsbericht auf Verlangen der Krankenkasse (GOP 01621)

5,45 € // 44 Punkte

Ausführlicher Bericht/Gutachten auf Verlangen der Krankenkasse (GOP 01622)

10,29 € // 83 Punkte

Versand eArztbrief (GOP 86900)

0,28 €

Empfang eArztbrief (GOP 86901)

0,27 €

Kostenpauschale für Versendung eines Briefes (GOP 40110)

0,96 €

09.10.2025

Autor

  • Dr. med. Robert Sarrazin - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - Geschäftsführer Tymia GmbH

    Dr. med. Robert Sarrazin arbeitet als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis. Zu seinen Behandlungsschwerpunkten zählen u.a. Depressionen, Angst- und Panikstörungen, chronische Überlastung und Burnout sowie psychosomatische Beschwerden. Dr. Sarrazin unterstützt seine Patienten mit verhaltenstherapeutischer Psychotherapie sowie bei Bedarf zusätzlich mit Medikamenten. Er greift dabei auf eine langjährige praktische Berufserfahrung in verschiedenen Kliniken und im ambulanten Bereich zurück.

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