Psychotherapie nach GebüH – Wissenswertes für Heilpraktiker

GebüH-Ziffern und Abrechnungstipps für Heilpraktiker in der Psychotherapie

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Leistungskatalog für medizinische und psychotherapeutische Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden. Mehr Informationen zur Ausbildung und zu den Tätigkeitsfeldern von Heilpraktikern finden Sie hier.

Die GebüH wurde 1985 vom Fachverband Deutscher Heilpraktiker erstellt und seitdem nicht mehr überarbeitet. Daher sind die dort aufgeführten Honorare oft nicht mehr kostendeckend. Sie dienen lediglich als Orientierung und sind rechtlich nicht bindend.

Im Gegensatz dazu sind die Abrechnungssysteme für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verbindlich:

Die in der GebüH aufgeführten Honorare sind also nur als Empfehlung zu verstehen, da Heilpraktiker ihre Preise frei festlegen dürfen. Außerdem umfasst die GebüH nicht alle Leistungen, die in der heutigen Praxis relevant sind. Ist eine bestimmte Leistung nicht im Katalog enthalten, kann die Abrechnung anhand einer vergleichbaren Ziffer aus der GOÄ erfolgen.

Die Praxissoftware Tymia bietet digitale Unterstützung im Patientenmanagement und bei der Abrechnung. Tymia kann sowohl von Psychotherapeuten als auch von Heilpraktikern genutzt werden und bietet Privatpraxen folgende Vorteile:

  • Einfache und schnelle Erstellung von Rechnungen
  • Rechnungsversand per E-Mail mit SMS-TAN (DSGVO-konform)
  • Dokumentation des Therapieverlaufs
  • Stabiler und sicherer Videochat
  • Terminkalender sowie Online-Buchung von Terminen

Erstattungsmöglichkeiten durch gesetzliche und private Krankenkassen

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung in der Regel nicht. Patienten müssen die Behandlung daher selbst zahlen oder können eine (Teil-)Erstattung über eine private Zusatzversicherung erhalten.

Einige private Krankenversicherungen beteiligen sich an den Kosten für Heilpraktikerleistungen. Die Höhe der Erstattung hängt vom jeweiligen Tarif ab. Viele private Krankenversicherungen orientieren sich bei der Erstattung an den Sätzen der GebüH, weshalb diese auch heute noch Relevanz hat.

Rechtliche Grundlagen

Heilpraktiker müssen ihre Patienten vor Beginn der Behandlung mindestens mündlich über die entstehenden Kosten aufklären. Eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn kann sinnvoll sein, ist jedoch nicht verpflichtend. Wurde die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht vereinbart, entspricht sie dem Honorar aus der GebüH.

Damit eine Rechnung rechtsgültig ist, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Heilpraktikers
  • Name und Anschrift des Patienten
  • Vollständige Diagnosen, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung stehen
  • Leistungsbeschreibung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer
  • Einzelbetrag der jeweiligen Leistung
  • Datum der Leistungserbringung
  • Rechnungsnummer

Umsatzsteuerregelung bei Heilpraktikerleistungen

Auf Heilpraktikerleistungen entfällt keine Umsatzsteuer, sofern die Behandlung einem medizinischen oder psychotherapeutischen Zweck dient. Viele Heilpraktikerleistungen sind daher umsatzsteuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel psychotherapeutische Behandlungen oder die Diagnostik zur Abklärung einer psychischen Erkrankung.

Ist eine Leistung medizinisch nicht notwendig, fällt die Umsatzsteuer an. Das ist unter anderem der Fall bei:

  • Kosmetischen Behandlungen
  • Coaching oder Beratung ohne Vorliegen einer psychischen Erkrankung
  • Entspannungsverfahren, z. B. PMR, sofern keine psychische Erkrankung vorliegt

GebüH – Die wichtigsten Ziffern in der Psychotherapie

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten GebüH-Ziffern für psychotherapeutische Leistungen. Den vollständigen Katalog finden Sie hier.

1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

12,30 bis 20,50 €


2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens (30 Minuten)

15,40 bis 41,00 €


3. Kurze Information (auch telefonisch) oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung

bis 4,50 €


4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt (min. 10 Minuten)

16,40 bis 22,00 €


5. Beratung (auch telefonisch), ggf. einschließlich einer kurzen Untersuchung

8,20 bis 20,50 €

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der PKV erstattet.


6. Eine Leistung nach Ziffer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit

17,00 bis 24,50 €


7. Eine Leistung nach Ziffer 5, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 7 Uhr)

19,50 bis 28,50 €


8. Eine Leistung nach Ziffer 5, jedoch sonn- und feiertags

15,40 bis 27,00 €


9.1. Hausbesuch bei Tag

21,50 bis 29,50 €


9.2. Hausbesuch in dringenden Fällen (sofort ausgeführt)

24,00 bis 32,00 €


9.3. Hausbesuch bei Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen

27,50 bis 36,50 €


11.1. Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief

3,60 bis 15,50 €


11.2. Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DINA4)

10,30 bis 20,50 €


19.1. Psychotherapie (30 Minuten)

15,50 bis 26,00 €


19.2. Psychotherapie (50-90 Minuten)

26,00 bis 46,00 €


19.3. Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes

15,50 bis 38,50 €


19.4. Psychotherapeutisches Gutachten

bis 15,50 €


19.5. Psychologische Exploration mit eingehender Beratung

15,50 bis 46,00 €


19.6. Anwendung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.)

15,50 bis 38,50 €


19.7. Behandlung von Störungen der Sprechorgane, je Sitzung

10,50 bis 31,00 €


19.8. Hypnose

15,50 bis 26,00 €


 

27.10.2025
Autor: Dr. med. Robert Sarrazin – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

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