Abrechnung medizinischer und psychotherapeutischer Leistungen

 

Private Abrechnungssysteme und gesetzliche Krankenversicherung im Vergleich

Die Abrechnung medizinischer und psychotherapeutischer Leistungen in Deutschland erfolgt anhand verschiedener Systeme und Gebührenordnungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern sowie zwischen ambulanten und stationären Behandlungen.

Vergütung von Heilpraktikern (GebüH)

Heilpraktiker sind weder Ärzte noch Psychotherapeuten, sondern bilden einen eigenständigen Berufszweig. Sie dürfen in einem bestimmten Rahmen medizinische und psychotherapeutische Leistungen erbringen.

Mehr Informationen zur Ausbildung und zu den Tätigkeitsfeldern von Heilpraktikern finden Sie hier.

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Leistungs- und Gebührenkatalog für Behandlungen, die durch Heilpraktiker erbracht werden. Sie gilt ausschließlich für Heilpraktiker und ist rechtlich nicht verbindlich. Vielmehr stellt sie eine freiwillige Empfehlung dar, die als Orientierung für die Honorarhöhe dient.

Die Behandlung durch einen Heilpraktiker zahlen Patientinnen und Patienten in der Regel selbst, denn gesetzliche Krankenkassen übernehmen eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker meist nicht. In einigen Fällen beteiligen sich gesetzliche Krankenversicherungen jedoch mit einem geringen Zuschuss.

Heilpraktiker sind nicht an die GebüH gebunden und dürfen ihre Preise frei festlegen. Werden Leistungen erbracht, die nicht in der GebüH aufgeführt sind oder die dort empfohlenen Beträge überschreiten, kann vor Beginn der Behandlung eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden.

Eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn ist zwar sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Heilpraktiker sind jedoch dazu verpflichtet, den Patienten transparent über die Kosten der Behandlung aufzuklären.

Die GebüH wurde 1985 vom Fachverband Deutscher Heilpraktiker erstellt. Kritisiert wird heute, dass die dort aufgeführten Honorare veraltet und heute nicht mehr kostendeckend seien. Viele Heilpraktiker berechnen daher höhere Honorare.

Heilpraktikerleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie einem medizinischen oder therapeutischen Zweck dienen. Behandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind (z. B. kosmetische Behandlungen), sind hingegen umsatzsteuerpflichtig.

Eine Übersicht der wichtigsten Heilpraktikerleistungen in der Psychotherapie finden Sie hier.

Kostenerstattung einer Heilpraktikerbehandlung durch die private Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung in der Regel nicht. Bei privaten Krankenversicherungen ist eine Kostenübernahme, abhängig vom gewählten Tarif, möglich. Günstige Tarife decken die Heilpraktikerbehandlung häufig nicht ab, während bei teureren Tarifen oft eine (Teil-)Erstattung möglich ist.

In der Versicherungspolice sind die Bedingungen für die Kostenerstattung bei Heilpraktikerleistungen festgelegt. Beispielsweise kann ein jährlicher Höchstbetrag definiert sein (z. B. 1000€ pro Jahr) oder die private Krankenversicherung erstattet einen bestimmten Prozentsatz der Behandlungskosten.

Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen erstatten jedoch häufig nur die Beträge, die in der GebüH vorgesehen sind. Die Differenz zum tatsächlichen Honorar müssen Patientinnen und Patienten in vielen Fällen selbst tragen.

Kostenerstattung einer Heilpraktikerbehandlung durch eine Heilpraktikerzusatzversicherung

Gesetzlich Versicherte können eine Heilpraktikerzusatzversicherung abschließen, um die Kosten für Heilpraktikerleistungen ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. Auch hier gibt es verschiedene Modelle und Erstattungsbedingungen.

Privatversicherte können keine Zusatzversicherung abschließen, da Zusatzversicherungen nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. Enthält ein PKV-Tarif keine Heilpraktikerbehandlungen, so besteht jedoch die Möglichkeit, den Tarif zu wechseln.

Vergütung von Ärzten und Psychotherapeuten ohne Kassensitz (GOÄ)

Private Ärzte oder Psychotherapeuten rechnen ihre Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Diese ist im Gegensatz zur GebüH verbindlich.

Jede Leistung ist in der GOÄ mit einem festen Gebührensatz versehen. Privatpatienten und Selbstzahler können dadurch nachvollziehen, welche Kosten für eine Behandlung anfallen. Der sogenannte Einfachsatz einer Leistung wird im Regelfall mit dem 2,3-fachen Satz oder auch mit dem 3,5-fachen Satz multipliziert. Viele Psychotherapeuten nutzen hierfür sogenannte Honorarvereinbarungen.

Wie bei Heilpraktikern sind auch Leistungen durch Ärzte und Psychotherapeuten von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie medizinisch notwendig sind (z. B. eine Psychotherapie bei Depressionen). Umsatzsteuerpflichtig sind hingegen Behandlungen, die nicht medizinisch erforderlich sind. Darunter fallen unter anderem Workshops oder Coachings, die keinen therapeutischen Zweck verfolgen.

Zahnärztliche Leistungen werden nicht nach der GOÄ, sondern nach der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) abgerechnet.

Eine Übersicht der wichtigsten Ziffern nach GOÄ für die psychotherapeutische Praxis finden Sie hier.

Vergütung von Ärzten und Psychotherapeuten mit Kassensitz (EBM)

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) dient der Abrechnung medizinischer und psychotherapeutischer Leistungen durch Ärzte und Psychotherapeuten mit Kassensitz. Diese können ihre Leistungen direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen.

Im EBM sind für jede medizinische oder psychotherapeutische Leistung feste Sätze angegeben. Eine Übersicht der wichtigsten Leistungen in der Psychotherapie finden Sie hier.

Im Gegensatz zur GOÄ gibt es im EBM keine Steigerungsfaktoren, weshalb die Vergütung nach EBM in der Regel deutlich niedriger ausfällt. Die EBM-Sätze werden zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgehandelt.

Ein Beispiel:

Vor Beginn einer Psychotherapie müssen Patienten zunächst eine psychotherapeutische Sprechstunde besuchen. In diesem Erstgespräch wird geprüft, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und welches Psychotherapieverfahren sich zur Behandlung eignet (z. B. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie).

Für dieses Erstgespräch erhalten Ärzte und Psychotherapeuten mit Kassensitz nach EBM 58,50 €. Private Behandler rechnen hingegen nach GOÄ ab und können, je nach Aufwand und Komplexität des Falls, bis zu 102 € berechnen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Bei Ärzten und Psychotherapeuten mit Kassensitz erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt mit der Krankenkasse. Patienten müssen die Leistung daher nicht selbst bezahlen und erhalten auch keine Rechnung.

Anders verhält es sich bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Diese Leistungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und müssen selbst gezahlt werden. Begründet wird dies durch die Krankenkassen oft damit, dass die Leistung nicht notwendig oder ihr Nutzen nicht ausreichend wissenschaftlich belegt ist.

Eine typische IGe-Leistung bei Hausärzten ist die Messung des Vitamin-D-Spiegels im Blut. Aber auch in der psychotherapeutischen Praxis können IGeL angeboten werden, zum Beispiel:

Auf der Website IGeL-Monitor können sich Verbraucher wissenschaftlich fundierte Informationen über Vor- und Nachteile sowie über Kosten und Nutzen einzelner von IGe-Leistung einholen. Der IGeL-Monitor wird vom Medizinischen Dienst Bund betrieben.

Bevor eine IGeL durchgeführt wird, muss zwischen Arzt bzw. Psychotherapeut und Patient ein Vertrag über die Leistung und die anfallenden Kosten geschlossen werden (sogenanntes IGeL-Formular).

Vergütung einer stationären Behandlung im Krankenhaus (DRG)

Die oben genannten Gebührenordnungen beziehen sich auf ambulante Leistungen, also Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. Krankenhäuser hingegen rechnen anhand sogenannter DRGs (diagnosis related groups) ab.

Dabei werden keine einzelnen Leistungen abgerechnet, sondern Fallpauschalen, die sich nach der Diagnose der Patientinnen und Patienten richten. Für jeden Fall erhält das Krankenhaus eine Pauschale, unabhängig davon, wie viel Material, Medikamente oder andere Ressourcen tatsächlich verbraucht wurden. Bei besonders teuren Medikamenten oder speziellen Implantaten werden jedoch Zusatzentgelte gezahlt.

Für jede Diagnose ist außerdem eine bestimmte Verweildauer im Krankenhaus vorgesehen (z. B. 4 bis 10 Tage). Verbleibt der Patient innerhalb dieses Zeitraums stationär, erhält das Krankenhaus den vollen Satz. Verlässt er das Krankenhaus früher, gibt es Abzüge von der Pauschale. Bleibt er länger, werden Zuschläge gezahlt, die jedoch geringer ausfallen als der reguläre Tagessatz.

Die Vergütung eines bestimmten Falls ergibt sich aus der Multiplikation von Relativgewicht und Landesbasisfallwert.

Das Relativgewicht ist ein für jede Diagnose individueller Faktor, der bundesweit einheitlich ist. Der Landesbasisfallwert hingegen unterscheidet sich zwischen den Bundesländern und wird jährlich neu verhandelt. So sollen regionale Kostenunterschiede, beispielsweise durch höhere Lebenshaltungskosten, ausgeglichen werden.

Daraus ergibt sich, dass ein Krankenhaus in Bayern für denselben Fall mehr Geld erhält als ein Krankenhaus in Sachsen-Anhalt. Relativgewichte verschiedener Diagnosen sowie die aktuellen Landesbasisfallwerte lassen sich online einsehen.

Früher waren die Pflegekosten in der DRG-Pauschale enthalten. Seit 2020 erhalten Krankenhäuser jedoch eine gesonderte Pflegepauschale. Die Höhe der Pflegepauschale hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Pflegegrad des Patienten).

Obwohl die gesetzlichen Krankenkassen die stationäre Behandlung ihrer Versicherten übernehmen, müssen alle Versicherten über 18 Jahre bei einem Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten. Diese ist jedoch auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Versicherte entrichten den Betrag direkt an das Krankenhaus.

Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht möglich.

Ein Beispiel:

Eine Pneumonie (Lungenentzündung) ohne schwere Komplikationen hat ein Relativgewicht von 0,651. In Rheinland-Pfalz beträgt der Landesbasisfallwert 4.500,75€. In Sachsen beläuft er sich auf 4.385,06€.

Daraus ergibt sich:

Rheinland-Pfalz: 0,651 × 4.500,75 € ≈ 2.930 € (zzgl. Pflegeerlöspauschale)

Sachsen: 0,651 × 4.385,06 € ≈ 2.855 € (zzgl. Pflegeerlöspauschale)

Kritik am DRG-System

Es wird kritisiert, dass durch die Abrechnung mittels DRG der wirtschaftliche Druck auf die Krankenhäuser steigt. So besteht beispielsweise die Befürchtung, dass Patientinnen und Patienten möglichst an der unteren Grenze der Verweildauer entlassen werden, um Kosten zu sparen und dennoch die volle Fallpauschale zu erhalten.

Vergütung einer stationären psychiatrischen Behandlung (PEPP)

Die stationäre Behandlung psychiatrischer Erkrankungen wird anders abgerechnet als in allgemeinen Krankenhäusern. Psychiatrische Kliniken verwenden das Abrechnungssystem PEPP (pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik).

Ähnlich wie im DRG-System werden Patientinnen und Patienten anhand ihrer Diagnose in Fallgruppen eingeteilt (z. B. Angststörung). Für jede dieser Gruppen sind ein festgelegter Tagessatz sowie eine Mindest- und Höchstaufenthaltsdauer definiert.

Innerhalb dieses Zeitraums erhält die Klinik für jeden Behandlungstag den festgelegten Satz. Die PEPP-Vergütung umfasst sämtliche Behandlungskosten (medizinische Leistungen, Pflege, Therapie usw.). Im Unterschied zu den DRGs wird das Pflegebudget hier nicht separat berechnet.

Wie beim DRG-System wird auch am PEPP-System kritisiert, dass Kliniken durch Pauschalvergütungen unter Druck geraten könnten, Patientinnen und Patienten möglichst frühzeitig zu entlassen. Zudem bemängeln Kritiker, dass individuelle Unterschiede im Pflege- und Therapiebedarf nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Zusammengefasst

  • Für Heilpraktiker ist die Gebührenordnung (GebüH) nicht bindend. Sie dürfen die Preise ihrer Leistungen selbst festlegen, müssen die Patienten jedoch vorher (mündlich) darüber aufklären. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Private Ärzte und Psychotherapeuten rechnen über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch über das 3,5-Fache hinaus abgerechnet werden.
  • Die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung bei somatischen Erkrankungen erfolgt nach dem DRG-System. Dabei erhält das Krankenhaus für jeden Krankheitsfall eine Fallpauschale. Für jede Diagnose ist zudem eine bestimmte Liegedauer vorgesehen. Verbleibt der Patient innerhalb dieser Liegedauer im Krankenhaus, erhält die Klinik die volle Pauschale.
  • Die stationäre Behandlung psychiatrischer Erkrankungen wird nach dem PEPP-System abgerechnet. Hier erhält die Einrichtung abhängig von der Diagnose eine Tagespauschale. Pro Behandlungstag wird der festgelegte Tagessatz gezahlt.

 

26.07.2025

Autor

  • Dr. med. Robert Sarrazin - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - Geschäftsführer Tymia GmbH

    Dr. med. Robert Sarrazin arbeitet als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis. Zu seinen Behandlungsschwerpunkten zählen u.a. Depressionen, Angst- und Panikstörungen, chronische Überlastung und Burnout sowie psychosomatische Beschwerden.
    Dr. Sarrazin unterstützt seine Patienten mit verhaltenstherapeutischer Psychotherapie sowie bei Bedarf zusätzlich mit Medikamenten. Er greift dabei auf eine langjährige praktische Berufserfahrung in verschiedenen Kliniken und im ambulanten Bereich zurück.

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